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Diebesgut ist weder Tatmittel noch Tatprodukt

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/18JSt 2018, 262 Heft 3 v. 1.5.2018

§ 19a StGB

Das Tatobjekt eines Diebstahls oder einer Hehlerei als solches wird weder zur Begehung der Tat verwendet (Tatmittel) noch durch sie hervorgebracht (Tatprodukt). Dies auch dann, wenn es durch die Tat – etwa durch seine Verwertung unterstützende (§ 164 Abs 1 StGB) Umgestaltungs-, Aus- oder Einbaumaßnahmen – (bloß) verändert wird. Außerdem geht es – in der Regel (vgl allerdings § 371 ABGB) – nicht in das Eigentum des Täters über.

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