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Herbeiführen der Gemeingefahr

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2018/3JSt 2018, 165 Heft 2 v. 1.3.2018

§ 176 StGB

Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird.

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