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Beweisverfahren in Ordnungsstrafsachen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2018/21JSt 2018, 161 Heft 2 v. 1.3.2018

§ 16 Abs 3 Z 1 StVG, § 16a Abs 1 Z 1 StVG, § 17 StVG, § 37 AVG, § 45 AVG, § 25 VStG

Die Behörde ist amtswegig zur Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise verhalten, wobei die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Eine freie Beweiswürdigung kann erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen.

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