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Suchtgifthandel, Besitz, Dauerdelikt, Verjährung, Diebstahlsfähigkeit von Suchtgift, Cannabis

JudikaturSuchtmittelstrafrechtKlaus SchwaighoferJSt-Slg 2018/18JSt 2018, 158 Heft 2 v. 1.3.2018

§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 127 StGB

Suchtgift (Cannabiskraut) ist Tatobjekt des Diebstahls gem § 127 StGB.

Besitz von Suchtgift ist ein Dauerdelikt, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Besitzes zu laufen beginnt.

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