vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Lagerplatz, umschlossener Raum, Baustelle, Einbruchsdiebstahl

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2018/14JSt 2018, 146 Heft 2 v. 1.3.2018

§ 129 Abs 1 Z 1 StGB

Eine umzäunte Baustelle ist kein Lagerplatz, weil sie nicht überwiegend der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient. Sie stellt jedoch einen anderen umschlossenen Raum iSd § 129 Abs 1 Z 1 StGB dar. Unter „Raum“ sind nicht bloß dreidimensionale Gebilde, sondern auch Flächen zu verstehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!