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Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 FinStrG und die Verschaffung eines abgabenrechtlichen Vorteils

AufsätzeAlexander Lang , Hubertus Seilern-AspangJSt 2018, 135 Heft 2 v. 1.3.2018

In seiner Rsp stellt der OGH klar, dass die durch das AbgÄG 201511AbgÄG 2015 BGBl I 2015/163. geänderte Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 38 Abs 2 FinStrG nicht nur durch die Einführung objektiver Kriterien eine wesentliche Einschränkung erfuhr, sondern auch auf der subjektiven Tatseite deutlich enger gefasst wurde.22OGH 28.6.2017, 13 Os 13/17m; OGH 17.5.2017, 13 Os 17/17z. Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 2 FinStrG ist für die gewerbsmäßige Begehung ausschlaggebend, dass der Täter mit der Absicht handelt, sich einen – nicht bloß geringfügigen fortlaufenden – abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus muss zusätzlich eine der alternativen objektiven Kriterien iSd § 38 Abs 2 Z 1-3 FinStrG vorliegen. Nachfolgender Beitrag soll den neuen Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit iSd § 38 Abs 2 FinStrG, insbesondere die geänderte subjektive Tatseite sowie den Begriff „solche Taten“, rechtlich analysieren und anhand von Beispielen eine praxisnahe Verknüpfung herstellen.

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