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Zur Rechtskraft von Beschlüssen und der Umstandsklausel

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2017, 599 Heft 6 v. 1.11.2017

Ein Beschluss ist grundsätzlich sowohl der formellen wie auch der materiellen Rechtskraft fähig. Es handelt sich dabei nicht um eine Entscheidung des Strafgerichtes, die, wie das Urteil in der Hauptsache, das ist der Ausspruch über Schuld und Strafe, Geltung des Satzes „ne bis in idem“ und des Grundsatzes sowie der Wirkungen der res iudicata beanspruchen kann. Vielmehr gehört dieser Ausspruch zu jener Kategorie von im Zuge des Strafverfahrens ergehenden richterlichen Entscheidungen, durch die über Gegenstände judiziert wird, die (nur11OGH 11 Os 126/82 ÖJZ-LSK 1982/195; 15.12.1988, 12 Os 160/88; RIS-Justiz RS0087749.) bei geänderten Voraussetzungen eine neue Antragstellung und Entscheidung möglich machen. Ein allgemeines Verbot neuerlicher Antragstellung und Entscheidung bei nachträglich geänderten Verhältnissen kennt das Gesetz nicht.22Vgl OGH 5 Os 1427/35 SSt 16/18 = RZ 1936, 104; RIS-Justiz RS0076194. Vgl auch Schwab, StEG – Evolution durch Interpretation, RZ 2001, 162 (166). Unrichtig wiedergegeben in Mayerhofer, StPO5 § 352 E 14 (vgl jedoch E 13).

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