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§ 153d Abs 3 StGB: alternativer Mischtatbestand

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/92JSt 2017, 591 Heft 6 v. 1.11.2017

§ 153d Abs 3 StGB

§ 153d Abs 3 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand, indem er wahlweise zwei Spielarten repetitiver Kriminalität mit einer gegenüber den Grundtatbeständen erhöhten Strafdrohung versieht (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP 25).

OGH, 17.05.2017, 13 Os 115/16k
(RS0131508)

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