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§ 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt, sondern den aktuellen Wohnsitz ab

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/84JSt 2017, 590 Heft 6 v. 1.11.2017

§ 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB

§ 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht.

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