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Keine Verwirklichung von § 107c StGB durch eine einmalige Handlung

JudikaturAllgemeines StrafrechtAlois BirklbauerJSt-EGMR 2017/60JSt 2017, 563 Heft 6 v. 1.11.2017

§ 107c StGB

Eine bloß einmalige Handlung vermag den Straftatbestand des § 107c StGB nicht zu erfüllen. Das Versenden von Bildern und Videoaufnahmen über einen Facebookaccount mittels Privatnachrichten an drei Personen ist mangels Wahrnehmbar-Machens gegenüber einer größeren Zahl von Menschen nicht tatbildlich.

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