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Das Recht auf schriftliche Stellungnahme steht dem Beschuldigten in jedem Verfahrensstadium zu

JudikaturAllgemeines StrafrechtGerald RuhriJSt-Slg 2017/35JSt 2017, 377 Heft 4 v. 1.7.2017

Art 6 EMRK, § 6 StPO, § 49 StPO, § 106 StPO

Kern des Rechtes eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren, insbesondere auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs, ist sein Anspruch, sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äußern und seine Sicht der Dinge vorzutragen, wobei diese Äußerungsmöglichkeit in umfassendem Sinne zu verstehen ist und keiner Beschränkung unterliegen darf.

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