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Zusammenrechnung verhängter und widerrufener Freiheitsstrafen bei § 6 StVG bzw § 39 SMG zu einer „Gesamtstrafe“

JudikaturAllgemeines StrafrechtRainer NimmervollJSt-Slg 2017/32JSt 2017, 366 Heft 4 v. 1.7.2017

§ 39 SMG, § 6 StVG, § 494a StPO

Die verhängte Freiheitsstrafe und jene Strafe (bzw Strafrest), deren bedingte Nachsicht zugleich mit dem Urteil widerrufen wurde, sind Gegenstand ein und derselben Strafvollzugsanordnung und bilden gemeinsam „die zu vollziehende Freiheitsstrafe“ iSd § 6 Abs 1 StVG.

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