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Kontrolle der Korrespondenz zwischen einem Häftling und seinem Anwalt

JudikaturEGMR-RechtsprechungJSt-EGMR 2017/5JSt 2017, 257 Heft 3 v. 1.5.2017

Art 8 EMRK

Die Korrespondenz zwischen einem Häftling und seinem Anwalt bedarf im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 8 EMRK besonderes Schutzes. Eine physische Kontrolle von Gefängniskorrespondenz zur Gefahrenabwehr muss von hinreichenden Maßnahmen begleitet sein, die sicherstellen, dass die Vertraulichkeit des Inhalts der Korrespondenz gewahrt wird.

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