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Zur Anwendung des § 152a StVG

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2017/47JSt 2017, 251 Heft 3 v. 1.5.2017

§ 152a StVG, § 153 StVG

§ 152a StVG gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt.

OGH, 18.01.2017, 15 Os 136/16p
(RS0131225)

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