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Enthaftung des Beschuldigten außerhalb einer Haftverhandlung nur über Antrag der StA, ansonsten ausschließlich in einer Haftverhandlung

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2017/22JSt 2017, 238 Heft 3 v. 1.5.2017

§ 176 Abs 1 Z 3 StPO, § 177 Abs 2 StPO, § 177 Abs 3 StPO

Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die StA die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.

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