§ 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG
Unter geeigneter Beschäftigung ist in erster Linie eine Erwerbstätigkeit zu verstehen, deren zeitliches Ausmaß sich an der Dauer der Normalarbeitszeit (§ 156b Abs 2 StVG) orientiert.
LG Linz, 29.12.2015, 21 Bl 99/15f
§ 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG
Unter geeigneter Beschäftigung ist in erster Linie eine Erwerbstätigkeit zu verstehen, deren zeitliches Ausmaß sich an der Dauer der Normalarbeitszeit (§ 156b Abs 2 StVG) orientiert.
LG Linz, 29.12.2015, 21 Bl 99/15f