§ 152 Abs 1 StVG, § 156c Abs 1 Z 1 StVG
Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest muss in einem engen zeitlichen Verhältnis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG stehen, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 StVG eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ausgeschlossen ist.