Die kontroversielle Fragestellung, ob ein Verband schuldausschließend irren kann, verknüpft die Rechtsirrtumsregelung des § 9 StGB mit der Verbandsverantwortlichkeit. Es wird untersucht, wie § 9 StGB, der auf die individuelle Schuld(fähigkeit) einer natürlichen Person zugeschnitten ist, bei den verschiedenen Verantwortlichkeitsfällen des VbVG Berücksichtigung finden kann. Als Ausgangspunkt dienen Rechtsirrtumskonstellationen in einschlägigen Judikaten zum Kartellstrafrecht.