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Zur Verständigung des Opfers vom Termin der Hauptverhandlung

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2015, 504 Heft 5 v. 1.9.2015

Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 StPO verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge – oder Privatbeteiligter (§ 67 Abs 6 Z 4 StPO) – oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO) von diesem Termin Kenntnis erhalten (§ 221 Abs 1 zweiter Satz StPO). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle anderen Opfer vom Termin der Hauptverhandlung nicht zu verständigen sind11Vgl ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 35..

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