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Erheblichkeitsgrenze der Sachbeschädigung und Beseitigungsaufwand

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/40JSt 2015, 374 Heft 4 v. 1.7.2015

StGB § 125

Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann. Hier: Verkleben eines Türschlosses mit Klebstoff.

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