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Unterbrechung der Freiheitsstrafe zur Pflege einer im Ausland wohnhaften Angehörigen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/50JSt 2015, 370 Heft 4 v. 1.7.2015

StVG § 166 Z 2 lit a, StVG § 99 Abs 1 Z 1

Nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1 Z 1 StVG ist eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nur zur Regelung von angeführten Angelegenheiten im Inland zulässig. Eine Diskriminierung ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil diese Gesetzesbestimmung für österreichische Staatsbürger ebenso wie für ausländische Staatsangehörige gilt.

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