Von der Einrichtung der vorläufigen Bewährungshilfe kann nach dem Wortlaut des § 179 StPO nicht nur als gelinderem Mittel (§ 173 Abs 5 Z 7 StPO), demnach bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft, Gebrauch gemacht werden, sondern auch in anderen Fällen. Diese Möglichkeit soll nach den Materialien insb im Jugendstrafverfahren von Bedeutung sein1.