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Zum Anwendungsbereich der vorläufigen Bewährungshilfe

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2015, 277 Heft 3 v. 1.5.2015

Von der Einrichtung der vorläufigen Bewährungshilfe kann nach dem Wortlaut des § 179 StPO nicht nur als gelinderem Mittel (§ 173 Abs 5 Z 7 StPO), demnach bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft, Gebrauch gemacht werden, sondern auch in anderen Fällen. Diese Möglichkeit soll nach den Materialien insb im Jugendstrafverfahren von Bedeutung sein11 JAB 738 BlgNR 17. GP 13. .

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