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§ 50 Abs 1 Z 15 WaffG sind kumulatives Mischdelikt.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/34JSt 2015, 272 Heft 3 v. 1.5.2015

WaffG § 50 Abs 1, StGB § 28

Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch wenn auch nur fahrlässigen (unbefugten) Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.

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