StVG § 99, StVG § 99a
Bei Erstellung der Prognose, ob eine Gefahr besteht, dass Vollzugslockerungen missbraucht werden, ist unter anderem zu beachten, ob der Strafgefangene tatsächlich und aktiv an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt und keine bloß nach außen berechnete Scheinführung vorliegt.