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Widerruf eines bereits bewilligten Ausgangs gemäß § 99a StVG infolge einer vom Strafgefangenen gesetzten Ordnungswidrigkeit

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/42JSt 2015, 269 Heft 3 v. 1.5.2015

StVG § 99, StVG § 99a

Bei Erstellung der Prognose, ob eine Gefahr besteht, dass Vollzugslockerungen missbraucht werden, ist unter anderem zu beachten, ob der Strafgefangene tatsächlich und aktiv an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt und keine bloß nach außen berechnete Scheinführung vorliegt.

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