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Befangenheit von Verwaltungsorganen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/41JSt 2015, 268 Heft 3 v. 1.5.2015

AVG § 7 Abs 1

Die Parteien können die Mitwirkung eines befangenen Organs – sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber – jederzeit rügen. Die Bestimmung des § 7 AVG räumt den Parteien aber kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Über einen solchen Antrag muss nicht bescheidförmig abgesprochen werden.

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