AVG § 7 Abs 1
Die Parteien können die Mitwirkung eines befangenen Organs – sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber – jederzeit rügen. Die Bestimmung des § 7 AVG räumt den Parteien aber kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Über einen solchen Antrag muss nicht bescheidförmig abgesprochen werden.