StVG § 99
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1 Z 1 StVG ist eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nur zur Regelung von angeführten Angelegenheiten im Inland zulässig.
LG Innsbruck, 28.01.2015, 22 Bl 83/14t
StVG § 99
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1 Z 1 StVG ist eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nur zur Regelung von angeführten Angelegenheiten im Inland zulässig.
LG Innsbruck, 28.01.2015, 22 Bl 83/14t