OGH, 14.08.2014, 13 Os 65/14h
Im hier wesentlichen Teil hält der OGH fest:
Zelmach T***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Jänner 2013 (ON 52) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht verhängte über ihn hiefür eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wertete bei der Strafbemessung unter anderem „die massive Diskreditierung des Opfers vor Gericht und vor der Polizei durch die haltlose Anschuldigung, Steve Ejeike O***** habe versucht, ihm Suchtgift zu verkaufen“ (ON 52 S 8), als erschwerend.