OGH, 27.08.2014, 15 Os 91/14t
Wissenswert erscheint hier:
Die in Abwesenheit der Angeklagten Valentina S***** erfolgte Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils stehen – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang: