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Zu den Voraussetzungen eines Privatbeteiligtenzuspruchs

Zur ErinnerungJSt 2015, 161 Heft 2 v. 1.3.2015

Opfer, die sich durch Erklärung dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen haben, haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren (§ 67 Abs 1 und 2 StPO). Daraus folgt, dass das Opfer dann Privatbeteiligter (bzw gem § 72 StPO Subsidiarankläger) werden kann, wenn es in der Lage ist, gegen den Beschuldigten irgendeinen aus der Straftat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Demnach wäre es etwa verfehlt, als Voraussetzung für den Privatbeteiligtenanschluss nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Opfers anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt. Es genügt vielmehr, dass die Straftat zur privatrechtlichen Schädigung des Opfers überhaupt führte11Vgl OGH 5 Os 276/29 SSt 9/36; RIS-Justiz RS0095973 und RS0096577; ähnlich schon OGH Z 8582 KH 2406..

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