Die beiden bereits veröffentlichten Beiträge zum Thema „Verteidigung in der Hauptverhandlung“ befassten sich mit den in der täglichen Praxis mitunter auftretenden Schwierigkeiten für die angeklagte Person, ihre Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung effektiv ausüben zu können. Verantwortlich dafür gemacht wurde einerseits die Gesetzeslage, die das Gericht in der Hauptverhandlung mit Aufgaben der gesetzlich vorgesehenen inquisitorischen Verhandlungsführung überfrachtet, was zu einer Verkürzung der (Frage- und Antrags-) Rechte für die angeklagte Person führen kann. Andererseits wurde eine historisch von allen Prozessbeteiligten (somit auch von der Verteidigung) geprägte Verhandlungskultur verortet, die bisweilen verhindert (hat), dass die Verteidigung selbst jene prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, die das Gesetz der angeklagten Person zur Verfügung stellt (vgl JSt 2014, 31; JSt 2014, 228).