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Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beim Wiederaufnahmeantrag.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/18JSt 2015, 63 Heft 1 v. 1.2.2015

StPO § 6 Abs 2, StPO § 357 Abs 2, DSt § 77 Abs 1

Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen.

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