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Einvernahme des Angeklagten als Zeuge für Abwesenheitsverfahren nicht ausreichend.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/15JSt 2015, 63 Heft 1 v. 1.2.2015

StPO § 427 Abs 1

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.

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