vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Deliktsqualifikation beim Sachwucher.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/6JSt 2015, 60 Heft 1 v. 1.2.2015

StGB § 155

Die Deliktsqualifikation, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von 3.000 Euro (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte