Mit der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz durch die Novelle BGBl I 2013/114 wurde die Möglichkeit der Anrufung des VfGH in Zivil- und Strafsachen durch Gerichte erweitert und für Parteien eröffnet1. Eine jetzt erfolgte Änderung insbesondere des VfGG präzisiert den Anwendungsbereich für diese ab 1.1.2015 bestehenden Möglichkeiten.