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Zuständigkeit für nachträgliche Strafmilderung nach Widerruf der bedingten Nachsicht

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2014, 273 Heft 3 v. 1.11.2014

Gemäß § 410 Abs 1 StPO ist zur Entscheidung über die nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) das Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat. Die Entscheidungskompetenz steht auch dann ungeteilt jenem Gericht zu, von dem die allenfalls zu mildernde Strafe ursprünglich stammt, wenn eine zunächst gewährte bedingte Nachsicht später von einem anderen Gericht gem § 494a (Abs 1 Z 4) StPO widerrufen wurde.11OGH 14 Os 129/99, EvBl 2000/55 = RZ 2000/16 = ÖJZ-LSK 2000/41; OGH 14 Os 52/03, JSt 2003/41; OGH 17.10.2012, 15 Os 125/12i; RIS-Justiz RS0112525.

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