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Keine Vorhaftanrechnung von weniger als einem Tag

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2014, 179 Heft 2 v. 1.9.2014

Nach § 38 StGB ist zwar jede polizeiliche Verwahrungshaft, auch wenn die Festnahme nicht im Auftrag eines Gerichtes stattfindet und nicht unmittelbar zu einer gerichtlichen Haft führt, auf die Strafe anzurechnen, aber – im Blick auf § 18 Abs 2 StGB – nur sofern diese Haft das Ausmaß der geringsten zeitlichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag iS des § 18 Abs 2 StGB übersteigt11OGH 24.2.1978, 13 Os 202/77; OGH 9 Os 85/76, ÖJZ-LSK 1977/55; OGH 9 Os 84/76, RZ 1977/8 = ÖJZ-LSK 1976/389 ua; vgl auch RIS-Justiz RS0091272.. Das Erfordernis einer bestimmten Mindestdauer der Haft bedeutet aber nur, dass Anhaltungen, die diese Mindestdauer erreichen oder übersteigen, jedenfalls [...] auf die Strafe angerechnet werden müssen, verbietet es aber umgekehrt nicht, auch eine kürzere Anhaltung gemäß der zitierten Gesetzesstelle anzurechnen, mag diese Anrechnung auch nicht zwingend geboten sein22OGH 12 Os 50/80, EvBl 1981/6..

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