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Erneuerung des Strafverfahrens – Ausgeschlossenheit eines Richters, Durchsetzung mit Nichtigkeitsbeschwerde

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2014/2JSt 2014, 43 Heft 1 v. 1.5.2014

StPO § 363a Abs 1, StPO § 45 Abs 1, StPO § 281 Abs 1 Z 1

Kann das durch Art 6 EMRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung (Nichtigkeitsbeschwerde) wirksam durchgesetzt werden, so ist der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag unzulässig.

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