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Wirtschaftsstrafrecht aktuell Zerstört der Deal das Recht?1)1)Der Titel ist an den Satz "Der Deal zerstört das Recht" in der Arbeit "unzugehörig" der bildenden Künstlerin Veronika Dirnhofer (2005, Tusche auf Papier) angelehnt. Er inspirierte die Autorin zum Beitrag.

Wirtschaftsstrafrecht aktuellAlexia StueferJSt 2013, 245 Heft 5 und 6 v. 15.12.2013

Die Diskussion um verfahrensbeendende Absprachen, also die Möglichkeit ein Strafverfahren durch Verständigung zwischen angeklagter Person, Staatsanwaltschaft und Gericht zu beenden, ist derzeit etwas zum Erliegen gekommen. Vor etwa fünf Jahren noch haben Fachkreise aus Judikatur, Lehre und Verteidigung heftige Auseinandersetzungen über das Für (= gesetzliche Regelung) und Wider (= Beibehaltung des Status Quo) geführt2)2)Vgl (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Danek, WK-StPO, Vor §§ 220 bis 227 Rz 9 mwN; Ratz, Verfahrensbeendende Prozessabsprachen in Österreich, ÖJZ 2009, 949; Medigovic, Absprachen im Strafverfahren in BMJ (Hg) Vorarlberger Tage 2007/98; Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz - Band 136 (2007) 95; Moos, Absprachen im Strafprozess, RZ 2004, 56; Soyer, Der Vergleich im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren aus Sicht des Verteidigers, in Leitner (Hg), Finanzstrafrecht (2002) 73; Velten, Die Geister, die ich rief - oder wie Deutschland vergeblich versucht, die Folgen einer BGH-Entscheidung zu revidieren, JSt 6/2009, 181; Kier/Bockemühl, Verständigungen in Strafverfahren - Ein Plädoyer gegen die Kodifizierung einer "StPO light" in Österreich, AnwBl 2010, 402; Ruhri, Verständigungen im Strafverfahren, AnwBl 2010, 243.. ME hat diese Diskussion im Ergebnis den Fortschritt sowohl auf Diskurs-, als auch auf Praxisebene, wenn nicht gar verhindert, so doch gehemmt. Der (freilich nicht räpresentative) Blick zeigt nämlich, dass Verständigungen im Strafverfahren nach wie vor gang und gäbe sind. Selbst die viel beachtete höchstgerichtliche Entscheidung aus dem Jahr 20043)3)OGH 24.08.2004, 11 Os 77/04, RZ 2004, 280 EÜ 175 = Jus-Extra OGH- St 3694 = Jus-Extra OGH-St 3697 = ÖJZ-LSK 2005, 127 = EvBl 2005/64, 275., die diese Verhaltensweisen als möglichen Amtsmissbrauch einstufte, hatte nicht die geringsten Auswirkungen auf die alltägliche Praxis4)4)Sehr griffig und eindrücklich hat Ratz die Situation beschrieben. Danach "(sei) unbeliebt, wer nicht dealt." Und: "Nicht umsonst sind es ja meistens die fachlich schwächsten Richter, die sich um den Deal besonders verdient machen, wobei man natürlich nicht weiß, ob das Ei oder das Huhn zuerst vorhanden war"; Ratz, ÖJZ 2009, 955.. Eine - möglicherweise nicht geringe5)5)Stastiken dazu existieren freilich nicht. Die Einschätzung ist subjektiv. - Anzahl von Strafverfahren wird nach wie vor durch Verständigungen vor der Hauptverhandlung entschieden. Das nachfolgende Gerichtsverfahren ist die Inszenierung des zuvor gefundenen Kompromisses. Der Grund dafür, diese Strafverfahren weiterhin dem rechtsfreien Raum zu überlassen, ist unerfindlich, am wenigsten für die angeklagten Personen. Die Darstellung sämtlicher dafür und dagegen sprechenden Argumente sprengt diesen Rahmen, weshalb die Analyse auf einige wenige Punkte beschränkt ist. Die verschiendlich gegen eine Kodifizierung ins Spiel gebrachten Argumente, "das Erzielen eines guten Deals" hänge "von den persönlichen Beziehungen des Verteidigers mit der Staatsanwaltschaft bzw mit dem Gericht ab" und es bestehe die Gefahr, "dass der eigene Verteidiger Teil der staatlichen Druckausübung werden könnte"6)6)Kier/Bockemühl, AnwBl 2010, 411 bezugnehmend auf Ratz, ÖJZ 2009, 955., gehen völlig an der Wirklichkeit vorbei. Die als mögliches Folgeszenario einer gesetzlichen Regelung beschriebene Konstellation ist in der Praxis nämlich bereits vor Jahrzehnten in aller Drastik eingetreten. Ein Ende dieser Realität ist nicht in Sicht. Selbst die vom Höchstgericht ins Fenster gestellte Rute, der "Deal" sei ein Amtsmissbrauch, hat in keiner Weise verhaltensstimulierend gewirkt. Nach wie vor bringen Strafverteidiger, die einen "guten Draht zu Gericht und Staatsanwaltschaft" haben, ein entsprechend "gutes Ergebnis" bereits vor der Hauptverhandlung zu Wege. Selbstverständlich spielen persönliche Beziehungen eine (manchmal entscheidende) Rolle für die Erzielung eines bestimmten Resultates und ganz offensichtlich verstehen es manche Beteiligte, solche Gegegebenheiten gezielt zu ihrem Vorteil zu nutzen. Persönliche Beziehungen zwischen Verteidigung, Gericht und Staatsanwaltschaft können de lege lata auch ganz unverdächtig gepflogen werden. Jene, die davon - aus welchen Gründen auch immer - ausgeschlossen sind, laufen Gefahr benachteiligt zu sein mit dem Ergebnis, dass das Recht nicht für alle gleich ist. Der rechtsfreie Raum erlaubt exakt

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