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Transnationale Perspektiven: Zur Strafbarkeit substanzabhängiger Personen in Polen

Wissenschaftliche AbhandlungenKrzysztof Krajewski1)1)Prof. Dr. Krzysztof Krajewski ist Professor für Kriminologie an der Jagiellonen Universität Krakau, Polen. Er ist Mitglied des Scientific Committee des European Monitoring Center for Drugs and Drug Addiction (EMCDD).JSt 2013, 207 Heft 5 und 6 v. 15.12.2013

I. Inhalt und Kritik der gesetzlichen Regelungen

Sämtliche mit der Kontrolle von illegalen psychoaktiven Substanzen verbundenen Fragen regelt in Polen das Gesetz zur Vorbeugung von Drogensucht vom 29. Juli 20052)2)Dz.U. [Gesetzblatt] Nr. 179, Pos. 1485. (im Folgenden: Drogengesetz). In komplexer Weise werden darin sämtliche Fragen dieses Bereiches geregelt. Diese reichen, von der Bestimmung der für die Verwirklichung von Aufgaben im Bereich der Drogenvorbeugung zuständigen Organe angefangen, über Erziehungs-, Aufklärungs- und Informations- bis hin zu allen anderen Vorbeugungsmaßnahmen. Außerdem enthält das Gesetz Vorschriften über die Behandlung von Drogensüchtigen sowie Vorschriften zur Regelung der legalen Herstellung und des legalen Verkehrs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, Ausgangsstoffen für Betäubungsmittel, und sog Ersatzstoffen3)3)Der in der polnischen Gesetzgebung verwendete Ausdruck Ersatzstoffe gilt für sog neue psychoaktive Substanzen. Seit 2010 unterliegen Ersatzstoffe in Polen besonderen Regelungen, die zum Teil im Drogengesetz und zum Teil im Gesetz über Staatliche Aufsichtsbehörde für sanitäre Angelegenheiten enthalten sind. Die Gesetzgebung betrachtet Ersatzstoffe anders als Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, auch in strafrechtlicher Hinsicht. Sie fallen nicht unter strafrechtliche Vorschriften des Drogengesetzes, das in diesem Fall eine besondere Form der verwaltungsrechtlichen Haftung finanziellen Charakters vorsieht., Vorschriften über den Anbau von Mohn und Cannabis (industriellem Hanf) und schließlich ausführliche Strafvorschriften betreffend diesbezügliche Gesetzesverstöße sowie einige besondere Regelungen zur Strafverantwortlichkeit von Drogenkonsumenten bzw Drogenabhängigen.

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