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§ 99 StVG

Rechtsprechung — StrafvollzugUdo JesionekJSt 2013/6JSt 2013, 131 Heft 3 v. 9.10.2013

§ 99 StVG

Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 1 StVG, um am Begräbnis seines verstorbenen Vaters teilzunehmen. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und dem Strafgefangenen eine Strafunterbrechung gewährt:

Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung weder für die Sicherheit des Staates noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland an dem Begräbnis eines Angehörigen teilzunehmen. Der Vollzugslockerung steht der Umstand entgegen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit Grund zu befürchten ist, er werde sich dem Strafvollzug zu entziehen suchen, oder der dringende Verdacht besteht, er werde aufs Neue gerichtlich strafbare Handlungen begehen.

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