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Zum Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen

Newsletter Mai 2013(Be-) Merkenswerte JudikaturJSt 2013, 2 Heft 2 v. 30.4.2013

12 Os 115/12x; 10.10.2012

Soweit hier von Relevanz hat der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes festgehalten:

"Unter beiden Nichtigkeitsgründen wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (ON 58 S 96 f), weswegen vorauszuschicken ist, dass ein solcher - soweit hier von Bedeutung - nur beizuziehen ist, wenn der Befund des vom Gericht beigezogenen Experten unbestimmt oder dessen Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die dargestellten Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen (RIS-Justiz RS0120023). Angesichts der spezifischen Rolle des Sachverständigen begegnet es auch mit Blick auf Konventionsgarantien keinen Bedenken, das Recht, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu beantragen, an die Einhaltung der in § 127 Abs 3 erster Satz StPO geregelte Vorgangsweise zu knüpfen (14 Os 2/12v).

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