§§ 156b, 156c StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Antrags, seine Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Anstaltsleiter die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Ablehnungsgrund der Missbrauchsgefahr aufgetragen: