A. Allgemeines zum Diskriminierungsverbot
Schon der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) in seiner Stammfassung erklärte in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit grundsätzlich für verboten (Art 7). In den folgenden Jahrzehnten änderte die Bestimmung mehrfach ihren Ort: Auf Art 7 EWGV folgte Art 6 EGV, später Art 12 EGV und nunmehr - mit dem am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon1) (VvL) - Art 18 AEUV. Inhaltlich ist das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit jedoch unverändert geblieben.