Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verneinung der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Möglichkeit der Abwendung von Freiheitsstrafen durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen auf eine im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren mit einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe belegte Person; gleichheitskonforme Auslegung der Regelung des Finanzstrafgesetzes zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Finanzstrafverfahren geboten (VfGH 11.10.2012, B 1070/11).