1. Grundrecht & Verletzung (an der Spitze)
Gem Art 90 Abs 1 B-VG sind die Verhandlungen in Strafsachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und volksöffentlich; das Gesetz darf die Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit nicht abändern, sondern nur Ausnahmen vorsehen. Der einfachgesetzlich (auch) in § 12 Abs 1 StPO statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit gilt sowohl für das Hauptverfahren als auch für den Gerichtstag im Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend bestimmt § 287 Abs 1 StPO, dass "die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag" öffentlich zu sein hat und jene Bestimmungen anzuwenden sind, die im schöffengerichtlichen Verfahren gelten8).