vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundrecht & Verletzung

Strafverteidigung und Psyche11. Österreichischer StrafverteidigerInnentag — 15.RA Mag. Josef GallaunerJSt 2013, 11 Heft 1 v. 28.2.2013

1. Grundrecht & Verletzung (an der Spitze)

Gem Art 90 Abs 1 B-VG sind die Verhandlungen in Strafsachen vor dem erkennenden Gericht mündlich und volksöffentlich; das Gesetz darf die Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit nicht abändern, sondern nur Ausnahmen vorsehen. Der einfachgesetzlich (auch) in § 12 Abs 1 StPO statuierte Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit gilt sowohl für das Hauptverfahren als auch für den Gerichtstag im Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend bestimmt § 287 Abs 1 StPO, dass "die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag" öffentlich zu sein hat und jene Bestimmungen anzuwenden sind, die im schöffengerichtlichen Verfahren gelten8)8)Verweis auf die §§ 228 bis 230a in § 287 Abs 1 StPO..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!