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Grundrechtsschutz durch die Staatsanwaltschaft

Strafverteidigung und Psyche11. Österreichischer StrafverteidigerInnentag — 15.LStA Dr. Thomas MühlbacherJSt 2013, 6 Heft 1 v. 28.2.2013

Grundrechte sind ihrem klassischen Verständnis zufolge (Abwehr-)Rechte des Einzelnen gegen den Staat. Anlassbezogen interessieren nur die "justiziellen Rechte", die etwa die Art 47 bis 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1)1)2000/C 364/01. umschreiben. Die Diskussion, ob der Grundrechtsschutz von den ordentlichen Gerichten ausreichend gewährt wird, oder ob es dazu einer Individualbeschwerde an den VfGH bedarf, wird andernorts kompetent geführt2)2)Vgl etwa Stuefer/Soyer, Kritik des Grundrechtsschutzes in der Strafrechtsjudikatur des OGH, ÖJZ 2007/15 und Kodek, Die Wahrung von Grundrechten durch die Gerichtsbarkeit Bilanz-Probleme -Perspektiven, ÖJZ 2008/25. und soll hier ebenfalls ausgeklammert werden. Im Folgenden wird lediglich versucht, beispielhaft Fälle aufzuzeigen, in welchen das Strafprozessrecht als "lebendiges Verfassungsrecht" der Staatsanwaltschaft die Wahrung von Grundrechten zur besonderen Aufgabe macht. Gefordert ist die Staatsanwaltschaft vor allem im Ermittlungsverfahren, dessen Leiterin sie ist.

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