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Gedanken zum KorrStrÄG 2012 - aller guten Dinge sind drei

Wissenschaftliche AbhandlungenMarkus Brandstetter, Florian SingerJSt 2012, 209 Heft 6 v. 10.1.2013

I. Einleitung - Genesis

Der Gesetzgeber hat es also schon wieder getan: Das Korruptionsstrafrecht völlig umgestaltet und das zum dritten Mal innerhalb von nicht einmal fünf Jahren. Ausgangspunkt war das StrRÄG 20081)1)BGBl I 2007/109.. Der Gesetzgeber nahm es zum Anlass, bei den Korruptionsdelikten internationale Vorgaben umzusetzen (zB Erhöhung der Strafdrohung bei der aktiven Bestechung) und weitere Akzente zu setzen (zB Strafbarkeit des "Anfütterns")2)2)RV 285 BlgNR 23. GP 1.. Das neue Recht war bald Gegenstand heftiger Kontroversen. Im Zentrum der Kritik stand das umfassende "Anfütterungsverbot", das den gängigen Vorstellungen von Gastfreundschaft und Sponsoring zu widersprechen schien. Aufgrund des Drucks verschiedener Interessenvertretungen wurde der betreffende Tatbestand deshalb nur eineinhalb Jahre nach seinem Inkrafttreten durch das Korr-StrÄG 20093)3)BGBl I 2009/98. wieder weitgehend entschärft. Im Verlauf des Jahres 2011 haben dann verschiedene Korruptionsfälle und der parlamentarische Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen viele Schwachstellen des österreichischen Korruptionsstrafrechts offengelegt, wie etwa die mangelhafte Erfassung von Abgeordneten. Nach einem äußerst kritischen Evaluierungsbericht der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO)4)4)Abrufbar unter www.coe.int/t/dghl/monitoring/greco/evaluations/round3/GrecoEval3 (2011)3_Austria_Two_DE.pdf (13.11.2012). war Anfang des Jahres 2012 eine neuerliche Überarbeitung des Korruptionsstrafrechts schließlich unausweichlich geworden. Die Parlamentsparteien verständigten sich auf einen gemeinsamen Initiativantrag5)5)IA 1950/A 24. GP., der nach geringfügen Änderungen durch den Justizausschuss schließlich am 28.6.2012 vom Parlament als Korr-StrÄG 20126)6)BGBl I 2012/61. beschlossen wurde. Das neue Recht tritt mit 1.1.2013 in Kraft.

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