17 Os 1/12v; 18.06.2012
Aufgrund der Bedeutung der Entscheidung wird diese hier im Volltext wiedergegeben:
"In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben und Manfred M***** vom Vorwurf, er habe zwischen 8. April 2009 und 15. Jänner 2010 in Wien in fünf Fällen als Beamter des Finanzamts ***** mit dem Vorsatz, dadurch die betroffenen Personen an ihrem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliches Erfordernis aus rein privater Motivation die in der ZMR-Anwendung gespeicherten persönlichen Daten einer Person abfragte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.