11 Os 76/12d; 21.08.2012
Soweit hier von Relevanz hat der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes festgehalten:
"Mit Beschluss vom 12. April 2012, GZ 23 BE 59/12w-7, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht den Antrag des - nach elektronischem Registerstand - aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB angehaltenen Dariusz U***** auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. Mai 2012, AZ 22 Bs 203/12g, nicht Folge.